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Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMD Systemhaus Schweiz AG



BMD Systemhaus Schweiz AG
Oststrasse 8
CH-8500 Frauenfeld
+41 (0)52 723 00 55
bmd@bmd.ch


für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten 2004

1. Vertragsumfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich angenommen werden, und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Offerte sind grundsätzlich freibleibend.

2. Leistung und Prüfung

2.1. Gegenstand eines Auftrages

Gegenstand des Auftrages kann sein: Ausarbeitung von Organisationskonzepten, Global- und Detailanalysen, Erstellung von Individualprogrammen, Lieferung von Standardsoftware, Erwerb von Nutzungsbedingungen für Softwareprodukte, Erwerb von Werknutzungsbewilligungen, Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung), telefonische Beratung, Programmwartung, Erstellung von Programmträgern sowie sonstige Dienstleistungen.

2.2. Individuelle Organisationskonzepte und Programme

Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmass, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Tagesarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

2.3. Erstellung von Individualprogrammen

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisveränderungen führen.

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweilige Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftragnehmer. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum verstreichen, so gilt die gelieferte Software als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb des Auftraggebers gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, muss die Software erneut abgenommen werden. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme der Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.

2.4. Standardsoftware

Bei Bestellung von Standardsoftware bestätigt der Auftraggeber mit Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.

2.5. Abweichung der Leistungsbeschreibung

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäss der Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber sofort darüber zu informieren. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Einführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

3. Preise, Steuern und Gebühren

Alle Preise verstehen sich in CHF (sofern nicht eine andere Währung angeführt wird) exklusive Mehrwertsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. –stelle des Auftragnehmers. Die Kosten für Programmträger (z. B. DVD) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

 

Bei Standardsoftware gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsbesprechung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Hilfestellung etc.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Stundensätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

 

Die Kosten für Fahrtzeit und Kilometer werden dem Auftraggeber gesondert nach der jeweils gültigen Spesenpauschale in Rechnung gestellt. 

 

Alle Steuern werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage berechnet. Falls Behörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.

4. Liefertermin

4.1. Erfüllungstermin

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungspflicht nachkommt.
Lieferverzögerung und Teillieferungen

4.2. Lieferverzögerung und Teillieferungen

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilbetragsrechnungen zu legen.

5. Zahlung

5.1. Rechnungslegung

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Mehrwertsteuer sind laut den jeweiligen Zahlungskonditionen zahlbar. Für Teilbetragsrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungskonditionen. 
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z. B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Durchführung der jeweiligen Leistung, Rechnung zu legen.

5.2. Zahlungstermine und Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins in Höhe von 6 % p. a. verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust geltend zu machen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

 

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.

6. Urheberrecht und Nutzung

6.1. Urheberrechte, Werknutzungsbewilligung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programmen, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschliesslich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschliesslich zu eigenen Zwecken und im Ausmass der erworbenen Lizenzen zu nutzen. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadensersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

6.2. Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke

Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diesen Kopien unverändert mit übertragen werden.

6.3. Interoperabilität

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität (z. B. Datenaustausch mit anderen Softwareprodukten) der gegenständlichen Software die Offenlegung von Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber beim Auftragnehmer (gegen Kostenvergütung) zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäss Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschliesslich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

7. Rücktrittsrecht

7.1. Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handelns des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber kein Verschulden trifft.

 

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die ausserhalb der Einflussmöglichkeiten des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neuaufsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

7.2. Stornierung durch Auftraggeber

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat der das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1. Gewährleistung

Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Nach Lieferung oder Durchführung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme muss die Mängelrüge schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Massnahmen kostenfrei ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gilt als ausgeschlossen.

8.2. Mängel verursacht durch Auftragnehmer

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übernahme der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

8.3. Mängel verursacht durch Auftraggeber

Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von Dritten vorgenommen worden sind.

 

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung von ungeeigneten Organisationsmitteln und Datenträgern, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen) sowie für jene Mängel, die auf Transportschäden zurückzuführen sind.

 

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. durch vom Auftraggeber beauftragter Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung des Auftragnehmers.

8.4. Änderung bestehender Programme

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

8.5. Haftung

Der Auftragnehmer erbringt die vertraglich zugesicherten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers – dies gilt auch für sämtliche Leistungen seiner Mitarbeiter und Subauftragnehmer, für deren Handlungen der Auftragnehmer wie für eigene Handlungen haftet. Der Auftragnehmer leistet für die von ihm erbrachten Leistungen Gewähr, dass sie frei von Rechten Dritter sind, sodass die vertraglich zugesicherten Rechtspositionen des Auftraggebers durch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

 

Der Auftragnehmer haftet nicht für einen bestimmten Erfolgt, sondern alleine dafür, dass er seine Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und dem Stand der Technik erbringt. Eine Haftung für allfällige Schäden durch Leistungen des Auftragnehmers besteht nur bei grob fahrlässiger Verursachung des Schadens durch den Auftragnehmer oder dessen Gehilfen. Für mittelbare oder indirekte Schäden, insbesondere entgangener Gewinn oder dergleichen ist jede Haftung, soweit zwingend gesetzliche Bestimmungen dem nicht ausdrücklich entgegenstehen, ausgeschlossen. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers, aus welchen Gründen auch immer, ist die Haftung des Auftragnehmers jedenfalls mit der Höhe des gegenständlichen Auftragsvolumens begrenzt; im Falle eines Dauerschuldverhältnisses (und zwar befristet und unbefristet) zählt das Auftragsvolumen für den Zeitraum eines Jahres.

8.6. Kontrollpflichten

Der Auftraggeber trifft laufende Kontrollpflichten der Leistungen des Auftragnehmers; im Falle von Unregelmässigkeiten hat der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer davon schriftlich
in Kenntnis zu setzen. Sollte der Auftraggeber im Falle eines Schadenersatzanspruches seine Kontrollpflichten sowie der schriftlichen Meldung an den Auftragnehmer nicht nachgekommen sein, trifft den Auftraggeber gemäss ein Mitverschulden.

 

Einstellungen in Bezug auf Berechnungen (Verkaufspreise, Mehrwertsteuer, etc.) erfolgen ausschließlich auf Anweisung des Auftraggebers. Eine Haftung für Falscheinstellungen aufgrund derartiger Vorgaben wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen verjährt ein Jahr ab Übergabe bzw. Erbringung der Leistung, und zwar unabhängig davon, wann allfällige Ansprüche bekannt werden.

8.7. Datenverlust und Datenwiederherstellung

Der Auftraggeber stellt sicher, dass geeignete Vorkehrungen vor Datenverlust bzw. zur Ermöglichung einer Datenwiederherstellung getroffen sind (z. B. durch regemäßige Sicherungen).

8.8. Fremdsoftware

Für nicht vom Auftragnehmer entwickelte Software wird keine Haftung übernommen.

9. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung unterlassen. Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, Schadenersatz in Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters an die andere Vertragspartei zu zahlen.

10. Datenschutz und Geheimhaltung

10.1. Personenbezogene Daten und Verarbeitung

Der Auftragnehmer speichert Daten des Auftraggebers zu Zwecken der Auftragserfüllung und der weiteren Betreuung des Auftraggebers elektronisch in seiner Datenbank. Nähere Informationen sind in der Clients-Info im Bereich „Datenschutz“ auf der Homepage des Auftragnehmers zu finden. 
Kommt kein Kaufvertrag zustande, werden die Daten des Auftraggebers (Interessenten) zu Werbezwecken gespeichert. Der Auftraggeber (Interessent) hat jederzeit die Möglichkeit, seine Daten vom Auftragnehmer löschen zu lassen.

10.2. Weitergabe von Daten an Dritte

Eine Weitergabe der Daten an Dritte (z. B. Lizenzgeber, Versandunternehmen, Banken, Rechtsvertreter im Geschäftsfall, Wirtschaftstreuhänder, Gerichte im Anlassfall, Verwaltungsbehörden im Anlassfall, Mitwirkende Vertrags- und Geschäftspartner, Provider (IT-Dienstleister), Versicherungen im Anlassfall) erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist.

10.3. Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO)

Der Auftraggeber hat gemäss Art. 15 DSGVO jederzeit das Recht, über alle über ihn beim Auftragnehmer gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten. Die dazu beim Auftragnehmer eingerichtete E-Mail-Adresse lautet: datenschutz@bmd.at.

10.4. Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, zur Geheimhaltung der Daten gemäss § 6 Datenschutzgesetz (DSG) und Art. Art. 28 Abs. 3 DSGVO in der geltenden Fassung. Eine gesonderte Verschwiegenheitserklärung kann beim Auftragnehmer angefordert werden.

10.5. Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung gem. DSGVO

Sämtliche Informationen über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind in der Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu finden. Sollte der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter tätig werden, so ist die Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zu unterzeichnen.

11. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

Es ist Schweizer Recht unter Ausschluss sämtlicher Kollisionsnormen und etwaig anwendbarer internationaler Vereinbarungen, die in das
schweizerische Recht transformiert werden, anzuwenden. Die Vertragsparteien vereinbaren die ausschliessliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes in Frauenfeld.

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